Wichtig zu wissen
Bitte beachten Sie VOR der Vorbereitung bzw. Einreichung Ihrer Ansuchen folgende wichtige Informationen bzw. Hinweise und achten Sie auf die erforderlichen Unterlagen:
- Neuerrichtung einer Aufzugs- und Hebeanlage
- Treppenlift: Stmk. BauG
- sonstige Aufzüge: Stmk. HebeanlagenG
- Neuerrichtung einer
- Austausch einer bereits bestehenden und genehmigten
- Wichtiges zu sämtlichen Verfahren:
- Im Bereich der Altstadtzonen wird das erforderliche Gutachten der Grazer Altstadtkommission (ASVK) durch das Referat für technische Anlagen während der Bearbeitung eingeholt. Um die Bearbeitungszeit bei der Bau- und Anlagenbehörde zu verkürzen, kann der Bauwerber vorab eine Voranfrage bei der ASVK durchführen und das Ergebnis der Einreichung beifügen.
Die gegebenenfalls erforderlichen (Ausnahmebewilligungen von Bauverbotsbereichen) sind zu beachten und vom Bauwerber entsprechend einzuholen.
- Im Bereich der Altstadtzonen wird das erforderliche Gutachten der Grazer Altstadtkommission (ASVK) durch das Referat für technische Anlagen während der Bearbeitung eingeholt. Um die Bearbeitungszeit bei der Bau- und Anlagenbehörde zu verkürzen, kann der Bauwerber vorab eine Voranfrage bei der ASVK durchführen und das Ergebnis der Einreichung beifügen.
So funktioniert es + Formulare
Bauverfahren:
e-Government-Formulare
- Technische Anlagen - Bauansuchen um Bewilligung (§ 19 und § 20 Stmk. BauG)
- Bauvorhaben - Meldepflichtig gemäß § 21 Stmk. BauG
Gewerbliche Verfahren:
Diesbezüglich sind die Unterlagen gemäß den Vorgaben der Referates für Gewerbliche Betriebsanlagen oder Gastgewerbliche Betriebsanlagen einzureichen. Die Anforderung der Referenten erfolgt durch die jeweiligen Behörden.
Notwendige Unterlagen
- Vollständig ausgefüllte E-Government-Formulare
- Zu notwendigen Unterlagen siehe unter „Wichtig zu wissen"
- Die unter Formularen zu findenden Bescheinigungen bei Bedarf downloaden, ausfüllen, bestätigen und im entsprechenden E-Government-Formular hochladen.
Fristen + Termine
Grundsätzlich sind Bewilligungsverfahren binnen 6 Monate ab Vollständigkeit der Unterlagen zu erledigen.
Auf Grund des breiten Zuständigkeitsspektrums werden Termine, abhängig von der personellen Verfügbarkeit, ehestmöglich wahrgenommen.
Unser Parteienverkehr findet derzeit mit Terminvergabe statt.
Für Vorbesprechungen zu neuen bzw. Anfragen zu laufenden Verfahren vereinbaren Sie bitte mit dem zuständigen Referenten telefonisch Ihren Besprechungstermin oder schreiben Sie uns ein E-Mail mit Ihrem Anliegen.
Mit einem vorab vereinbarten Termin können wir uns auf das Gespräch mit Ihnen besser vorbereiten, vermeiden Wartezeiten und schützen so Ihre Gesundheit und die unserer MitarbeiterInnen.
Ein Mund-Nasenschutz ist selbst mitzubringen. Danke für Ihr Verständnis.
Kosten
Kontakt
8020 Graz, Europaplatz 20
Tel: +43 316 872-5031
E-Mail: rta@stadt.graz.at
Projektsprechtage
An den Projektsprechtagen der Referate für Gewerbliche und Gastgewerbliche Betriebsanlagen steht ebenfalls ein Referent des Referates für technische Anlagen zur Verfügung.
Gesetzestexte
- Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG 1995)
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz (StHebAG 2015)
- Steiermärkisches Gasgesetz (1973)
- Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz (StFanlG 2016)
- Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung (StFanlVO 2016)
- Gewerbeordnung (GewO 1994)
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG 1994)
- Arbeitsstättenverordnung (AStV 1998)
- Arbeitsmittelverordnung (AM-VO 2000)
- Bäderhygienegesetz (BHygG 1976)
- Solarienverordnung (1995)
- Druckgerätegesetz (2016)
- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF 1991)
- Flüssiggas-Verordnung (FGV 2002)
- Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT 2004)
- Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV 1997)
- Kälteanlagenverordnung (1969)
- Elektroschutzverordnung (ESV 2012)
- Elektrotechnikgesetz (ETG 1992)